Das Verhörprotokoll des Georg Pötscher

In den Recherchen zum Leben und Sterben des hingerichteten Johann Pötscher stießen mein Vater und ich in Publikationen zum Thema Gegenreformation und Transmigration (z. B. Stephan Steiner – Reisen ohne Wiederkehr) immer wieder auf zeitgenössische Verhörprotokolle. Durch solche Dokumente erhält man einen tieferen und emotionaleren Einblick in die Geschehnisse dieser Zeit.

Im Herbst 2025 fanden wir im Konsistorialarchiv der Diözese Gurk auch ein Protokoll mit Bezug zu Johann Pötscher. Während die Gerichtsakten und Protokolle zu Pötscher selbst verschollen sind, wird hier im Jahr 1753 sein Sohn, der Zimmermann Georg Pötscher, von Johann Martin Michitsch in Albegg verhört.

Michitsch war bischöflicher Pfleger in Albegg und als sogenannter Religionskommissär ernannt. Bereits 1731 wurden als Reaktion auf Unruhen in den Salzburger Gebieten zur Bekämpfung der Geheimprotestanten die sogenannten Religionskommissäre eingesetzt und mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Ihnen zur Seite stand der sogenannte Religionskonseß, der im Herbst 1752 wiedererrichtet wurde und als zentrale Organisationseinheit im Kampf gegen den Protestantismus mit Sitz in Klagenfurt fungierte. Da sich der Großteil der bekannten Geheimprotestanten in Oberkärnten befand, wurden auch nur für dieses Gebiet Kommissäre eingesetzt. Für Kraig war Michitsch in Albegg als geografisch nächstgelegener zuständig.

Georg Pötscher, geboren 1722, war das fünfte Kind von Johann und Ursula Pötscher und wurde am Koglerhof in Zwein geboren. Bereits 1719 war ein Sohn namens Georg getauft worden, dieser verstarb jedoch im Alter von acht Monaten.

Er erlernte das Handwerk des Zimmermanns. Als Georg 27 Jahre alt war, wurde sein Vater wegen Gotteslästerung hingerichtet. Zu dieser Zeit war Georg als Inwohner bei seinem Bruder Franz am Koglerhof in Zwein ansässig. Ein halbes Jahr später, im August 1750, heiratete er Maria Kanatschnig.

Im Jahr 1753 reiste sein Bruder Gregor nach Regensburg, um dem Corpus Evangelicorum, der ständigen Vertretung der evangelischen Stände am Immerwährenden Reichstag, Bericht über die Hinrichtung seines Vaters zu erstatten. Dort kam er mit Christian Grunder, einem Kärntner Exilprotestanten, in Kontakt, der ein begeisterter Verfechter der sogenannten Einschreibbewegung war. Ziel dieser Bewegung war es, dass sich möglichst viele Geheimprotestanten öffentlich bekannten und sich in Listen einschrieben, um der Obrigkeit zu zeigen, wie zahlreich sie seien. Ab einer gewissen Größe, so die Hoffnung, würde die Herrscherin keine andere Wahl haben, als ihnen Glaubensfreiheit zu gewähren. Dies erwies sich rückblickend als Irrtum.

Nach Gregors Rückkehr aus Regensburg dürften diese Ideen auch Georg Pötscher ergriffen haben. Er bekannte sich öffentlich als Lutheraner, ließ sich jedoch nicht einschreiben.

Am 12. März 1753 kam es zum Verhör in Albegg:

Landgericht Albeck – Constitutum über Georg Pötscher,
Zimmermann, vulgo Kogler, aus der Kraiger Pfarre
12. März 1753

Konsistorialarchiv, Fach 70/71
Diözesanarchiv Klagenfurt

Herrschaft Albegg, den 12. März 1753
Constitutum

Des Georg Pötscher, vulgo Kogler, eines verehelichten Zimmergesellen und Gastes in der Badstube bei dessen Bruder Franz Kogler zu Zwaindorf, im Landgericht Kraig liegend.


1
Wie er sich mit Tauf- und Zunamen schreibe, wie alt, wo gebürtig, auch ob er von ehe- oder unehelichen Eltern geboren?

Schreibe sich Georg Pötscher, vulgo Kogler, bei 33 Jahr alt, in der Kraiger Pfarre und im Landgericht zu Zwaindorf gebürtig, auch alldort bei seinem Bruder Franz in der Badstube wohnhaft, von ehelichen Eltern geboren.


2
Wie seine Eltern heißen, ob selbe noch im Leben, ob er bereits verehelicht, wie sich dessen Weib nenne, ob er mit ihr Kinder erzeugt, auch wie viel sich von diesen im Leben befinden?

Sein Vater habe Hans Pötscher geheißen, gewesener Besitzer an der Koglerhuben, welcher zu Kraig vor zwei Jahren hingerichtet worden. Die Mutter aber Ursula, noch im Leben. Er sei verehelicht, und dessen Weib heiße Maria, habe mit ihr zwei Kinder erzeugt, nunmehr auch das dritte anzuhofen.


3
Aus was Ursachen er glaube, aus dem kreisgl. Landgericht anhero nach Albegg einberufen worden zu sein?

Wisse sich keiner eigentlichen Ursache zu entsinnen, sondern wolle diese allererst vernehmen.


4
Was von eines Glaubens er eigentlich sei?

Lutherisch-evangelischen Glaubens und der sogenannten Augsburgischen Konfession ergeben.


5
Wie lang er schon, seitdem er diesen lutherisch-evangelischen Glauben beigetreten oder solchen angenommen habe? Wer ihm hierzu beredt und dieses falsch unterrichtet, auch ob er sich in solchen Glauben wirklich auch wo und durch wen einschreiben lassen?

Er sei diesem obengenannten Glauben schon von Jugend auf beigetreten gewesen, dann solchen von seinem Vater und seiner Mutter erlernt und nachfolgend unterrichtet worden, dass er erstlich glauben solle, dass er getauft worden im Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes.
Andertens, dass er nur auf zwei Sakramente trauen und glauben solle, als nämlich an die Taufe und das letzte Abendmahl, welche von Gott eingesetzt worden, die anderen fünf aber, welche nur von den Päpsten und Menschen oder der katholischen Kirche eingesetzt worden, keinen Glauben beimessen, und dass es auch nicht nach Gottes Gesetz sei, dass man das letzte Abendmahl nur unter einerlei Gestalt zu reichen pflege.
Drittens solle er glauben, was die Evangelia in sich enthalten und was wirklich in der Schrift geschrieben stehe, alle anderen Lehren aber beiseitelassen.
Viertens hätten sie ihm das Kirchgänger zwar nicht verboten, jedoch aber von der Messe darum nichts halten, weil man solche nicht verstehe.
Fünftens solle man von Anbetung oder Anrufung der Mutter Gottes und sämtlicher Heiligen nichts halten, wohl aber gedenken, dass sie heilig gelebt und durch die Gnade Gottes selig worden seien, mithin sei das Anrufen eines Menschen zu ihnen umsonst, denn Gott allein gebühre die Ehre, den Menschen selig zu machen.
Letztlich das Gebet anbetreffend solle er das Vaterunser, den Glauben und auch den Englischen Gruß, wie Gott durch den Engel die Mutter Gottes gegrüßt habe, beten, das Übrige aber unterlassen, die zwölf Artikel des Glaubens und die zehn Gebote aber nach aller Möglichkeit beibehalten.
Von keiner Einschreibung habe er vorhin niemals nichts gehört, mithin sich auch nicht einschreiben lassen.


6
Ob Inquisit nebst seiner Mutter noch mehr Geschwister habe, wo selbe sich befinden und was von eines Glaubens sie eigentlich seien?

Nebst seiner Mutter habe er noch fünf Brüder und vier Schwestern, benanntlich: Franz, der derzeitige Besitzer der Koglerhuben zu Zwainach; Gregor, ein Bauerknecht beim Zietner zu Kraig, noch ledig; Hans an der Paganzhuben ob St. Veit und Calvarienberg; Valentin, auch beim Zietner in Diensten; Veit, dermalen Knecht beim Kogler und ledig.
Die Schwester Agnes Hausinhaberin beim Scarbiner ob Kraig; Maria verheiratet mit einem Zimmergesellen namens Silvester und als Gast beim Hänsl zu Zwainach; Elisabeth beim oberen Salbrechter in der Kraiger Pfarre; und endlich die vierte namens Ursula, auch beim Zietner in Diensten.
Wären alle von ihren Eltern in diesem lutherischen Glauben unterrichtet worden, ob sie aber solchen öffentlich bekennen würden, das wisse er nicht eigentlich zu sagen.


7
Ob Inquisit des Lesens und Schreibens kundig, ob er auch einige Bücher zu Haus oder andern Orten aufbehalten habe, wie solche heißen und was sie dann eigentlich in sich enthalten?

Er Inquisit könne nicht schreiben, wohl aber den Druck in etwas lesen. Er habe in- und außer Haus keine anderen Bücher als ein katholisches Evangelium und ein Gebetbüchlein, Paradeißgärtlein genannt, welche sein Bruder Franz Kogler bei Handen, und solche ohnefehlbar dem Herrn Propsten zu Kraig zur Ersehung würde übertragen haben. Ansonsten habe er dermalen kein Buch weder zu Haus noch an andern Orten aufbehalten. Was aber sein Vater für Bücher gehabt, seien diese alle unter seiner Gefangenschaft auf Kraig getragen worden.


8
Ob Constitut wegen dieses seines Glaubens auch anderwärts bei geist- oder weltlicher Obrigkeit einstens vorgefordert, und was ihm dazumal vorgehalten worden, auch ob er nicht einstmals ein Glaubensbekenntnis abgelegt habe?

Er sei zweimal vor Weihnachten vor dem gnädigsten Fürsten und Hochwürdigsten Herrn, und letztlich vor drei Wochen vor den Stadtpfarrer zu Straßburg, einmal mit seinem verheirateten Bruder Franz und zweimal aber mit seinem ledigen Bruder Gregor einberufen worden, und zwar wegen ihres offenbar gemachten Glaubens, auch dass dessen Bruder Gregor einstens nach Regensburg abgereist sei. Übrigens wisse er sich von keiner Glaubensbekenntnisablegung schuldig, außer dass ihm bei seiner Verehelichung von dem Hochwürdigen Kaplan und Propsten zu Kraig hiervon eine Meldung geschehen, deren Befehl er sich jedoch nicht unterzogen, mithin ohne ein Mehreres copuliert worden sei, und zwar mit dem Beisatz, er solle den anderen hindurch kein Ärgernis geben, welches er auch seines Wissens nach fleißig gehalten.


9
Inquisit habe oben sich vernehmen lassen, dass er zweimal von dem gnädigsten Hochwürdigsten Herrn und einmal vom Stadtpfarrer nebst seinem verheirateten Bruder Franz und ledigen Bruder Gregor vorgefordert und zur Rede gestellt worden sei; solle also aufrichtig bekennen, aus was eigentlichen Ursachen erstlich er Inquisit, andertens diese seine zwei Gebrüder dahin einberufen worden, auch in was zuverlässigen Verrichtungen dessen Bruder Gregor und wie oft er zu Regensburg gewesen sei, und endlich, wer ihn dahin abgesandt habe.

Das erste Mal seien sie alle drei Gebrüder aus gnädigstem Befehl durch des Hochwürdigen Herrn Propsten zu Kraig Mesner einberufen worden; da aber damals der Bruder Gregor nicht zu Haus gewesen, so seien nur er Inquisit und sein Bruder Franz am Frauentag im Advent (8. Dezember) auf Straßburg zu dem gnädigsten Fürsten erschienen, wo ihnen damals vorgehalten worden, dass sie drei Gebrüder von verschiedenen Pfarrern, nämlich Kraig, Obermühlbach, Steinbichl und Pißweg, wegen ihres Irrglaubens und haltender Zusammenkünfte in der Badstube und anderen unanständigen und nicht zulassenden Sachen angegeben worden seien, auch dass der Bruder Gregor wissentlich zu Regensburg gewesen sei.
Was das Erstere anbelangt, sei zwar nicht ohne, dass sie Gebrüder samt ihrer Mutter in der Badstube öfters zusammengetreten und von ihrem Glauben und der Beständigkeit in demselben wirkliche Beratung gehalten hätten, jedoch aber andere wissentlich weder hierzu einberufen oder eingeladen, noch wem diesfalls unterrichtet.
Was aber des Bruders Gregor Reise nach Regensburg anbetrifft, sei dieser, nachdem ein gewisser Tischler von Regensburg von der daselbstigen Gesandtschaft wegen ihres zu Kraig hingerichteten Vaters dreimal zu ihnen hereingekommen und letztlich auch die Reisezehrung mitgebracht habe, von ihnen zwei Gebrüdern, nämlich ihm Inquisiten und dem Franz, dermaligen Kogler, meistenteils aus Geheiß ihrer Mutter Ursula als einen noch ledigen Menschen hinaus abgeordnet worden, um zu hören, was die Hochwürdigen Gesandten zu Regensburg wegen ihres Vaters Tod ihnen für eine Ausrichtung geben würden.
Welcher Gregor also, nebst dem hereingekommenen Tischler, den Montag nach Heilig Dreifaltigkeitssonntag fertiges Jahres (29. Mai) sich hinausbegeben und allererst freitags nach Heilig Schutzengel (8. September) nach Haus gekommen, wo er während dieser seiner Abwesenheit aus Verordnung der Herren Gesandten zu Regensburg nebst dem Christian Gruntner, zwei Bauern aus Obersteier und zwei aus Oberösterreich mit Briefschaften, er Gregor aber wegen seines Vaters, die anderen fünf aber wegen des Glaubens, an verschiedene Höfe, Preußen, Hannover, Hessen, Kesten, Sachsen, auch zu Pareit und dergleichen Orten beordert und verschickt worden.


10
Weil dieser sein Bruder an vorerzählten verschiedenen Orten und in Regensburg gewesen, solle Inquisit die Wahrheit bekennen, was er bei seiner Zurückkunft ihnen für eine Antwort überbracht habe; es bestehe hernach die Überbringung in Briefen oder Büchern, solle alles aufrichtig an den Tag geben.

Weder von den Hochwürdigen Gesandten noch von anderen Potentaten habe er wegen seines Vaters Tod nicht im Mindesten etwas Zuverlässiges mit sich gebracht, wohl aber die Vertröstung von ihnen überkommen, dass er Gregor und seine Glaubensmitgenossen beständig im evangelisch-lutherischen Glauben verbleiben sollen, darin also nicht heucheln oder wanken, sondern solchen öffentlich bekennen, dann die Zeit kommen werde, dass ihr Kirchgang und derlei Gebrauch öffentlich werde gehalten werden dürfen. Übrigens sei ihm weder von einem Brief noch von etwas anderem gar nichts wissend, von welchem also vielleicht sein Bruder Gregor mehreres auszusagen wüsste.


11
Es könne von verschiedenen Orten zu vernehmen sein, dass Inquisit sich bei seiner Zimmerarbeit auch in Wirtshäusern und anderen Häusern mit Disputieren und Auslegen des lutherischen Glaubens öfter vernehmen und verlauten lassen, wodurch er anderen Rechtgläubigen eine nicht geringe Ärgernis gegeben haben solle; solle sich hierüber rechtfertigen oder aber die zuverlässige Wahrheit bekennen.

Er wisse sich weder des einen noch des anderen schuldig; diejenigen aber, die etwas solches wider ihn geredet haben möchten, müssten mehr wissen als er selbst.


12
Constitut solle wohl betrachten und in sich gehen, wie weit er geirrt und gefehlt, dass er von dem wahren, allein seligmachenden Glauben gewichen und diesen lutherischen angenommen habe.

Verbleibt ohne ein Mehreres in seinem von Jugend an erlernten alten Glauben und hofft auch dadurch oben die erwünschte Seligkeit zu erlangen; Gott werde ihm schon helfen und diesfalls stärken.


13
Ob alles dem also, was er hier ausgesagt, und ob bei ihm gar keine Bekehrung mehr obhanden.

Es ist alles dem also, und er lebt und stirbt in diesem seinem Glauben.

Beschließt somit seine Aussage.


Mehr Infos zum Leben des Georg Pötscher finde sie hier: Das weitere Leben des Georg Pötscher

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